Dashcam-Aufnahmen verwertbar

BGH hilft Unfallgeschädigten

Zum Beweis seiner Unschuld legte der Kläger im Unfallprozess die Aufzeichnung seiner Dashcam vor. Amtsgericht und Landgericht ließen die Verwertung der Aufnahme wegen Verstoßes gegen den Datenschutz nicht zu und nahmen ein Beweisverwertungsverbot an. Der Bundesgerichtshof sah dies anders.

Zwar sei die vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei. Jedenfalls sei eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Unfallgeschädigten zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Die vorgelegte Videoaufzeichnung sei dennoch als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit sei aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Denn das Geschehen habe sich im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe und es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei und die Regelungen des Datenschutzrechts zielten nicht auf ein Beweisverwertungsverbot ab.

Frank Horn, LL.M

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Erschienen in: RegioBusiness, Juni 2018