Die Düsseldorfer Tabelle

Neufassung der Unterhaltsregelung ab 01.01.2018

Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird die Höhe des Unterhalts ermittelt, der nach einer Trennung für Kinder gezahlt werden muss, wenn diese nicht im eigenen Haushalt leben. Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich an die aktuelle Entwicklung in Deutschland angepasst.

Zum 01.01.2018 ist die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. In dieser Neufassung wurde nicht nur die Anpassung des Mindestunterhalts entsprechend der Mindestunterhaltsverordnung umgesetzt, sondern auch erhebliche Veränderungen bei der Höhe des geschuldeten Unterhalts geregelt.

Die gravierende Veränderung bei dieser Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ist in den veränderten Einkommensgruppen vorzufinden. Dies hat dazu geführt, dass die eigentlich erste Einkommensgruppe komplett weggefallen ist und nun die erste Einkommensbegrenzung bis zu einem Einkommen von € 1.900,– statt seit dem Jahr 2008 bis € 1.500,– gilt. Hierdurch wurde die Tabellenstruktur gänzlich verändert.

Auswirkung hat dies darin, dass die gemeinhin erwartete Erhöhung des Kindesunterhalts unterblieben ist. Tatsächlich kommt es aufgrund der Veränderung der Einkommensgruppen zu einer Verminderung des nach der Lebensstellung angemessenen Bedarfs des Kindes und somit zu einer Verringerung der Zahlbeträge. Diese Beträge sind erheblich und werden dem täglichen tatsächlichen Bedarf eines Kindes nicht gerecht.

Relevant wird diese wesentliche Veränderung der Einkommensgruppen auch bei der Abänderungsmöglichkeit bestehender Unterhaltstitel. Dies bewirkt, dass der Unterhaltstitel nicht mehr den aktuellen Unterhaltsbemessungsgrundlagen entspricht und somit ein Abänderungsgrund eines bestehenden Unterhaltstitels gegeben ist. Ein bestehender Unterhaltstitel kann durch ein Abänderungsverfahren abgeändert werden. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass eine rückwirkende Abänderung nicht möglich ist. Eine Abänderung ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem ein Antrag zur Abänderung bei Gericht eingereicht wird. In vielen Fällen wird die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 zu einer Reduzierung des Kinderunterhaltes führen. Hier muss aufgrund der hohen Kritik abgewartet werden, wie sich die Rechtsprechung zur Anpassung von Unterhaltstiteln an die Düsseldorfer Tabelle 2018 entwickelt. In genau derartigen Fällen ist es wichtig, Mehr- und Sonderbedarf für das Kind geltend zu machen, um die täglichen Bedürfnisse des Kindes wie laufender Lebensbedarf, Kosten der Unterkunft, Kosten für Schule und Ausflüge etc. sicherzustellen.

RAin Tina Mühlfelder

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Erschienen in: RegioBusiness, August 2018