Eine Covid-19-Erkrankung kann als Arbeitsunfall oder als Berufskrankheit anerkannt werden

Eine Covid-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen.

Infolge der Corona-Pandemie hat nunmehr auch der Spitzenverband der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, der DGUV, bestätigt, dass Covid-19 zumindest für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege, in Laboren oder für Beschäftigte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren, als Berufskrankheit Nr. 3101 anerkannt werden kann, da diese Tätigkeiten ein hohes Infektionsrisiko bergen.

Voraussetzung ist hierfür ein Kontakt mit SARS-CoV-2 infizierte Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und relevante Krankheitserscheinungen, wie z. B. Fieber oder Husten und ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Bei einem Verdacht sollte der behandelnde Arzt auf einen möglichen Zusammenhang angesprochen und der Sachverhalt dann dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitgeteilt werden.

Für den Fall der Anerkennung als Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der Rehabilitation und bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebenen sogar eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen kann eine Covid-19-Erkrankung auch als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist hierfür das Vorliegen eines Gesundheitserstschadens und ein intensiver und länger andauernder Kontakt mit einer infizierten Person, wobei dies für Vorfälle im Betrieb als auch auf dem Arbeitsweg gilt.

Im Einzelfall kann auch ein massives Infektionsgeschehen im Betrieb ausreichen, sollte kein konkreter Kontakt mit einer infizierten Person nachgewiesen werden.

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Jürgen Spatzier
Rechtsanwalt
Europajurist
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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