Kaufrechtliche Mängelhaftung

Änderung und Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben

Zum 01.01.2018 trat das Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung in Kraft. Die Reform brachte grundlegende Neuregelungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht.

Der deutsche Gesetzgeber passte die kaufrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs an und schaffte damit mehr Transparenz. Die gesetzliche Neuregelung umfasst neben der Umsetzung der Ersatzfähigkeit der Ein- und Ausbaukosten mangelhafter Sachen auch den Rückgriff des Verkäufers im unternehmerischen Verkehr.

Einem Verbraucher stehen in Fällen der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands umfangreiche Gewährleistungsrechte, vorrangig der Anspruch auf Nacherfüllung, zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Verkäufer im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht im Business-to-Consumer Verhältnis neben der Nachlieferung einer mangelfreien Kaufsache auch zum Ausbau der eingebauten Sache und dem Einbau der Ersatzsache verpflichtet. Dem deutschen Gewährleistungsrecht war eine solche umfassende Verpflichtung bislang unbekannt, die Vorschrift wurde hierfür richtlinienkonform ausgelegt. Mit der Reform fand die gegenwärtige Rechtsprechung Eingang ins deutsche Zivilrecht. Die Vorschrift ist auf sämtliche Kaufverträge, nicht nur auf den Verbrauchsgüterkauf, anwendbar. Im Ergebnis können auch Unternehmer gegenüber anderen Unternehmen im Business-to-Business Verhältnis Aus- und Einbaukosten im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung geltend machen.

Während in der Vergangenheit für einen Regressanspruch des Verkäufers nach § 478 f. BGB a.F. gegen den eigenen Lieferanten am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen musste, sieht das Gesetz nach der Reform unabhängig davon, ob es sich beim letzten Kaufvertrag in der Lieferkette um ein Verbrauchsgüterkauf handelt, einen Regressanspruch vor. Die bisherigen Vorschriften über den Regress in der Lieferkette wurden in das allgemeine Kaufrecht in §§ 445 a und 445 b BGB n.F. übernommen. Hierdurch soll der einseitigen Belastung des Einzelhandels entgegengewirkt werden. Im Ergebnis können die Verkäufer die Kosten, die durch die Mängel entstanden sind, bis zum Hersteller bzw. Unternehmer, in dessen Bereich der Mangel entstanden ist, durchreichen.

erschienen in: RegioBusiness, Mai 2018