Nahost-Krise und Pauschalreise: Wann ist ein kostenfreier Rücktritt möglich?

Die sicherheitspolitische Lage im Nahen Osten führt derzeit zu erheblicher Verunsicherung bei Pauschalreisenden. Maßgeblich für einen kostenfreien Rücktritt ist § 651h Abs. 3 BGB.

Der rechtliche Maßstab

Ein Reisender kann vor Reisebeginn ohne Stornokosten zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die

  • die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen oder
  • die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Die Vorschrift setzt Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 um.

Erfasst sind insbesondere:

  • Krieg oder kriegsähnliche Zustände,
  • Terroranschläge,
  • erhebliche Sicherheitsrisiken,
  • Luftraumsperrungen oder behördliche Einreisebeschränkungen.

Bedeutung von Reisewarnungen

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Tatbestandsmerkmal, hat jedoch erhebliches Indizgewicht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.03.2023 – X ZR 78/22 betont, dass einer Reisewarnung im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB eine gewichtige Indizwirkung zukommen kann, ohne dass sie zwingende Voraussetzung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist.

Entscheidend ist die Sachlage im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu erwarten war.

Dies entspricht der unionsrechtlichen Auslegung durch den EuGH (EuZW 2024, 436 = RRa 2024, 62) sowie der aktuellen Rechtsprechung des BGH (BeckRS 2025, 865 = RRa 2025, 67).

Spätere Entwicklungen – sowohl Entwarnungen als auch nachträgliche Eskalationen – sind grundsätzlich unerheblich.

Praxis der Reiseveranstalter

Erfahrungsgemäß versuchen Reiseveranstalter in vergleichbaren Situationen zunächst, die in ihren AGB vorgesehenen Stornogebühren geltend zu machen. Reisende sollten sich hiervon nicht vorschnell abschrecken lassen.

Rechtsfolge

Liegt ein Fall des § 651h Abs. 3 BGB vor, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf kostenfreien Rücktritt. Weder müssen Gutscheine noch Umbuchungsangebote akzeptiert werden. Der Anspruch richtet sich auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises.

Der Reisepreis ist innerhalb von 14 Tagen zu erstatten (§ 651h Abs. 5 BGB).

Fazit

Die aktuelle Lage im Nahen Osten kann – abhängig von Zielgebiet und konkreter Gefahrenlage – einen kostenfreien Rücktritt rechtfertigen. Maßgeblich ist die objektive Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

Bei der rechtlichen Bewertung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter unterstützen wir Sie gerne kompetent und zielgerichtet. 

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