Prämiensparen: Unzulässige Zinsanpassungsklauseln!

In zahlreichen Prämiensparverträgen, die insbesondere in der Zeit von 1990 bis 2000 abgeschlossen wurden, sind unzulässige Zinsanpassungsklauseln enthalten.

Sollten Sie einen Prämiensparvertrag haben, so empfehlen wir Ihnen dringend aktiv zu werden und diesen zu überprüfen. Es geht bei Altverträgen teilweise sogar um Zinsgutschriften im vierstelligen Bereich.

Beinhaltet Ihr Vertrag Klauseln wie

„Die Sparkasse zahlt ... den durch Aushang bekanntgegebenen Zins“

oder

„die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit ... % verzinst“

so wurde bereits gerichtlich die Rechtswidrigkeit ausgeurteilt und ein Vorgehen könnte sich für Sie lohnen.

Die Unwirksamkeit basiert darauf, dass anhand einer solchen Klausel der Verbraucher nicht nachvollziehen kann, wie sich die Zinsen ändern. Es bestehe die Gefahr, dass die Bank die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändert. In der Zwischenzeit hat sogar die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angekündigt eine Allgemeinverfügung zu erlassen, in der den Banken auferlegt werden soll, ihre Kunden über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren, da es als Missstand gesehen wird, dass die Banken die Rechtsprechung zu den unwirksamen Klauseln einfach ignorieren und bewusst kommentarlos weiterverwenden.

Folgende nicht abschließend aufgezählte Verträge sind nach derzeitigem Kenntnisstand betroffen:

 

  • „Bonusplan“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Prämiensparen flexibel“ (Sparkasse)
  • „VorsorgePlus“ (Sparkasse)
  • „Vorsorgesparen“ (Sparkasse)
  • „Vermögensplan“ (Sparkasse)
  • „VRZukunft“ (Volks- und Raiffeisenbank)
  • „Vorsorgeplan“ (Sparkasse)
  • „Scala“ (Sparkasse)

Die Folge einer solchen unzulässigen Zinsklausel ist, dass die Bank die Zinsen neu berechnen muss. Bei der Neuberechnung ist sodann die Beibehaltung des gleichbleibenden Abstandes von dem Vertragszins zum Referenzzinssatz zu beachten. Bedeutet, dass die Bank keinesfalls den Zinssatz anpassen kann, wie sie es möchte, sondern sich an Vorgaben zu halten hat.

Gerne sind wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich! Nehmen Sie Kontakt auf!

Nicole Jedrol
Rechtsanwältin

Herrenwiesenstraße 12 · 97980 Bad Mergentheim
Telefon 07931-958653-10  · Fax 07931-958653-80
johne@rkgb.legal